Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen B2B der WSB Battery Technology GmbH
- Geltungsbereich/ Allgemeines
1.1 Diese Verkaufs – und Lieferbedingungen der Firma WSB Battery Technology GmbH (im Folgenden Verwender) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen dem Verwender und seinen Geschäftspartnern (im Folgenden Kunden).
1.2 Als Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
1.3 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Leistungen, Lieferungen und Angebote, sowie Vertragsabschlüsse zwischen dem Verwender und seinen Kunden bindend. Gegenbestätigungen seitens des Kunden, auch wenn diese beigelegt sind, werden hiermit ausdrücklich nicht anerkannt, sofern sie im Widerspruch zu den nachfolgenden Bestimmungen stehen. Abweichende Bedingungen bedürfen daher einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Verwenders.
2. Angebote und Vertragsabschlüsse2.1 Sämtliche Angebote des Verwenders sind zunächst freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verwender (in der Regel Auftragsbestätigung) zustande.
2.2 Bis zur Entgegennahme von Angeboten und dem Zustandekommen eines Vertrages durch den Kunden, können sämtliche Angebote jederzeit durch den Verwender widerrufen werden.
2.3 Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend, sofern diese schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen bestätigt werden.
2.4 Mündliche Nebenabreden, welche dem schriftlichen Angebot widersprechen und/oder hierüber hinausgehen, haben keine Wirksamkeit. Diesbezüglich ist erst eine schriftliche Bestätigung durch den Verwender erforderlich.
3. Preise und Zahlbedingungen
3.1 Grundsätzlich gilt der bei Vertragsabschluss ausgehandelte, schriftlich bestätigte Preis. Im Zweifelsfall gilt die gültige Preisliste des Verwenders zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dieser Preis versteht sich ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der gültigen Entsorgungsgebühren der GRS (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien). Bei Kunden, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben und/oder bei Vorlage eines entsprechenden gültigen Vertrages mit einem Rücknahmesystem, werden keine Entsorgungsgebühren in Rechnung gestellt.
3.2 Die Preise- laut Angebot- gelten für den im Angebot ausgewiesenen Zeitpunkt, mangels entsprechender Erklärung für die Dauer von 1 Monat ab Zustandekommen des Vertrages. Vertragspreise gelten zunächst unbefristet. Sollten nach Vertragsabschluss Ereignisse eintreten, die zu einer Änderung des Vertragspreises führen, werden diese unabhängig von einer Frist geltend gemacht. Bei einer vom Verwender nicht zu vertretenden längeren Lieferzeit, gilt die dann gültige Preisliste bzw. der nachverhandelte Preis. Beträgt die Preiserhöhung dann mehr als 5 %, kann der Kunde per schriftlicher Erklärung binnen einer Woche nach Zugang von diesem Vertrag zurücktreten.
3.3 Der Verwender ist trotz anders lautender Bedingungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Kunden mit dem Verwender anzurechnen. Sind bereits Zinsen oder andere Kosten entstanden, ist der Verwender berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und danach auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4 Auch bei laufenden Geschäftsbedingungen gilt jede einzelne Bestellung, jedes Angebot und jeder Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Verwender.
3.5 Bei Aufträgen mit einem Nettowert unter 100,00 € fällt ein Mindermengenzuschlag von 25,00 € pro Auftrag an.
3.6 Alle Lieferungen erfolgen exklusive der Transport- und Versicherungskosten.
3.7 Ein Skontoabzug bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunde und Verwender.
3.8 Grundsätzlich gilt die in der Rechnung ausgewiesene Zahlungsfrist und der in der Rechnung ausgewiesene Skontoabzug. Sofern in der Rechnung keine Zahlungsfrist ausgewiesen ist, gilt eine Zahlungsfrist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
3.9 Die Zahlung gilt erst nach Eingang des Betrages als erfolgt – bei Scheck erst mit Einlösung.
3.10 Bei Zahlungsverzug ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Eine darüberhinausgehende Geltendmachung von Fälligkeitszinsen nach dem Handelsgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.
3.11 Zahlungen mit Wechsel sind grundsätzlich nicht möglich. Dies bedarf zuvor der schriftlichen Zustimmung durch den Verwender.
3.12 Aufrechnungen, Minderungen und Zurückhaltung von Waren, die der Verwender beim Kunden bestellt hat, stehen nur bei rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.
3.13 Lieferungen in Länder innerhalb der Europäischen Union werden nur dann ohne Umsatzsteuer ausgeführt, sofern in der Bestellung die Umsatzsteueridentifikationsnummer übermittelt wurde.
4. Lieferung und Lieferfristen4.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung laut Angebot oder Vertrag. Der Verwender kommt nur in Verzug, wenn die Verzögerung von ihm zu vertreten ist, die Leistung fällig und der Kunde erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
4.2 Der Verwender kommt nicht in Lieferverzug aufgrund von höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Naturereignisse) sowie aufgrund von Lieferverzug des Unterlieferanten. Eine Haftung ist daher dem Grunde nach insoweit ausgeschlossen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt dem Verwender vorbehalten. Der Verwender kann entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten, wenn durch ein Ereignis im Sinne von 4.2 eine hervorgerufene Lieferverzögerung länger als 6 Wochen andauert.
4.3 Erbringt der Kunde die von ihm erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht (Übergabe von Dokumenten, Materialien zur Bereitstellung, sonstige Leistungen etc.) so ist der Verwender nicht haftbar für hieraus resultierende Verzögerungen. Die Beweislast obliegt dem Kunden. Die Lieferzeit verlängert sich gegebenenfalls um diesen Zeitraum bis zur vollständigen Erfüllung.
4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind für den Verwender möglich.
4.5 Der Verwender hat das Recht technische Änderung vorzunehmen, wenn technischen Eigenschaften/Funktionen hierdurch für den Kunden nicht beeinträchtigt werden. Der Verwender informiert hierrüber den Kunden auf Nachfrage.
4.6 Für die Einhaltung der Lieferzeit ist nicht der Eingang der Ware beim Kunden entscheidend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich zwischen Verwender und Kunde vereinbart. Andernfalls gilt die Lieferzeit bereits als eingehalten, sofern zum Ablauf der Lieferzeit die Ware das Werk des Verwenders verlassen hat oder der Verwender zum vereinbarten Termin die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt hat und den Kunden die Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft schriftlich übermittelt hat.
4.7 Der Verwender ist bei Unmöglichkeit der Belieferung durch einen Unterlieferanten berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gefahrübergang und Versand
5.1 Grundsätzlich gilt, dass Gefahrübergang (auch bei „frachtfreier Lieferung“) mit Übergabe an den Spediteur/Transporteur erfolgt, spätestens jedoch mit Verlassen der Ware vom Betriebsgelände des Verwenders. (Auch bei Lieferung „frei Haus“) Abweichendes muss schriftlich zwischen Verwender und Kunde vereinbart werden.
5.2 Bei Versand mit eigenen Fahrzeugen erfolgt der Gefahrübergang abweichend von der gesetzlichen Regelung bereits mit dem Verladen. Sofern der Kunde den Versand selbst veranlasst und/oder die Ware abholt, erfolgt Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware auf dem Betriebsgelände des Verwenders.
6. Annahmeverzug
6.1 Hat der Verwender die Ware wie unter Punkt 5.1 und 5.2 beschrieben für die Abholung durch den Kunden bereit gestellt und verzögert sich die Abholung oder Übernahme der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so gerät der Kunde spätestens ab Zugang dieser schriftlichen Anzeige in Annahmeverzug.
6.2 Der Kunde kommt in Annahmeverzug wenn die Ware zum vereinbarten Termin bereitgestellt wurde, ihm dies schriftlich mitgeteilt wurde und er trotz ausdrücklicher Aufforderung, die Ware nicht abnimmt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Annahmeverzug.
6.3 Der Verwender ist berechtigt, vom Kunden pro Monat 1% der Auftragssumme als Lagerkosten zu verlangen. Eine weitere Forderung für den Ersatz von Mehraufwendungen, insbesondere Transport – und Angebotskosten, sowie Schadensersatzforderungen bleiben hiervon unberührt.
6.4 Stehen dem Verwender aufgrund der Nichtannahme der Ware durch den Kunden Schadensersatzansprüche zu, so kann der Verwender 30 % der Auftragssumme vom Kunden als Schadenersatz geltend machen.
6.5 Ein über die Pauschalen nach Punkt 6.3 und 6.4 hinaus geltend zu machender, nachweisbarer Schadensersatz bleibt unberührt.
7. Mängelrüge, Sachmängel und Transportmängel
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen schriftlich mit einem detaillierten Schadensbericht einschließlich Bildern an den Verwender zu melden. Eindeutig erkennbare Transportmängel sind sofort dem Transportunternehmen anzuzeigen, wie auch dem Verwender. Nicht erkennbare Mängel sind umgehend, bzw. eine Woche nach Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Gefahrübergang, schriftlich an den Verwender zu melden. Mündliche Mängelrügen werden nicht akzeptiert.
7.2 Der Verwender entscheidet nach Klärung aller Fakten über die genaue Abwicklung einer Reklamation. Sollte eine Rücksendung notwendig sein, so kann dies erst nach Rücksprache mit dem Verwender erfolgen. Rücksendungen ohne Rücksprache/Beauftragung durch den Verwender werden vom Verwender nicht anerkannt insofern auch keine Kosten übernommen. Art und Zeitpunkt der Rücksendung ist ausschließlich vom Verwender zu bestimmen.
7.3 Bei deklassierter Ware oder Ware 2. Wahl sind Mängelrechte des Kunden für solche Mängel ausgeschlossen, die bei Abschluss des Vertrages bekannt waren, unabhängig davon, dass hierüber besonders durch den Verwender belehrt worden ist. Reklamationen für Sonderanfertigungen, die außerhalb der Funktionsfähigkeit und der zugesicherten Eigenschaft liegen, sind nicht zulässig.
7.4 Grundsätzlich ist der Verwender zunächst berechtigt, selbst zu entscheiden, ob er die Ware nachbessert bzw. eine Ersatzlieferung erbringt. Über die Art und Weise der Regulierung entscheidet allein der Verwender. Schlägt die Art und Weise der Nachbesserung fehl, so ist der Kunde erst nach 3-maligem Nachbesserungsversuch des Verwenders berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. zunächst eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem geringen Sachmangel ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Weitergehende oder andere Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7.5 Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang.
7.6 Sachmängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen: – Bei unsachgemäßer Behandlung oder Überbeanspruchung- die nicht den spezifizierten Eigenschaften entsprechen- durch den Kunden oder dessen Abnehmer. Der Verwender haftet nicht für das Verhalten des Abnehmers des Kunden. – Wenn das Produkt/ die Ware aufgrund der Angaben des Kunden (insbesondere nach dessen Zeichnung) gebaut wurde und der Mangel auf die fehlerhaften Vorgaben des Kunden zurückzuführen ist. – Wenn die Ware nicht bestimmungsgemäß oder falsch gelagert wurde, bzw. nicht den Spezifikationen entsprechend geladen/eingesetzt wurde, (insbesondere: falsche Stromwerte oder Spannung). – Nach Durchführung von Reparaturarbeiten, baulichen Veränderungen, Weiterverarbeitung, Instandsetzungsarbeiten oder in sonstiger Weise durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen sowie einer Lagerung, die nicht entsprechend der Vorgaben des Verwenders erfolgte. Etwas Anderes gilt nur, sofern der Kunde den Nachweis erbringt, dass die Veränderungen des Produkts des Verwenders nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. – Wenn der Mangel nur in einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder in einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit liegt. – Wenn der Mangel auf Blitzschlag, Brand, Explosion oder netzbedingte Überspannung oder Feuchtigkeit zurückzuführen ist. – Wenn Artikel- bzw. Seriennummer oder ähnliche Kennzeichen beschädigt, unleserlich gemacht oder verändert wurden.
7.7 Der Verwender gibt keine Garantien gegenüber dem Kunden aus.
8. Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalte8.1 Der Verwender behält sich an allen von ihm erfolgten Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Waren, Produkten und sonstigen Leistungen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Unterlagen dürfen ohne die vorherige, schriftliche Zustimmung des Verwenders weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an den Verwender herauszugeben.
8.2 Sämtliche Waren, Leistungen, Produkte des Verwenders bleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden Eigentum des Verwenders. Bei Zahlungsverzug behält sich der Verwender das Recht vor, die Rückforderung der Ware/Kaufsache zu verlangen.
8.3 Durch die Verarbeitung oder die Umbildung von Vorbehaltsware durch den Kunden entsteht hieraus keine Verbindlichkeit zulasten des Verwenders. Wird die Ware durch den Kunden mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde schon jetzt hiermit unwiderruflich sein Eigentum auf den Verwender an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde jetzt schon hiermit, den gegen den Dritten ihm zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an den Verwender ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
8.4 Der Kunde ist berechtigt die Ware (Vorbehaltsware bzw. neue Sache) im normalen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Forderungen aus den Weiterveräußerungsgeschäften auf den Verwender übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind nicht zulässig.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet den Verwender von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Ware oder der für den Verwender bestehenden Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
8.6 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verwender, die Ware ausreichend gegen sämtliche Risiken (beispielhaft Feuer, Wasser, Diebstahl) zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegenüber Versicherungsunternehmen aus diesen Versicherungsverträgen, tritt er bereits bei Vertragsabschluss an den Verwender ab.
9. Schadensersatzansprüche
9.1 Der Verwender haftet nicht für Schadensersatz oder Aufwendungsansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Verwender haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle, sowie Vermögensschäden, die in Verbindung mit dem Ausfall einer Anlage, eines Produkts oder einer sonstigen Leistung des Verwenders der Sicherheitstechnik entstehen. Gleiches gilt für Datenverluste. Ausgenommen hiervon sind die zwingende Haftung des Verwenders aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie wegen der Verletzung des Lebens und der Gesundheit.9.2 Festgestellte Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfristen.
9.3 Bei durch den Verwender leicht fahrlässig hervorgerufenen Schäden, beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.
9.4 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verwenders auf den Zeitraum des Vertragsschlusses begrenzt.
9.5 Die Höchstsumme bei den von dem Verwender zu vertretenden Schäden ist begrenzt auf die Deckungssumme der vom Verwender abgeschlossenen Betriebs– und Produkthaftpflichtversicherung. Im Einzelfall kann diese auf Nachfrage den Kunden übermittelt werden. Abweichende Vereinbarungen auch bezüglich der Haftungshöhe bedürfen der Schriftform. Reicht dem Kunden die Höchstsumme laut den Verträgen nicht aus, kann der Kunde auf seine Kosten eine höhere Deckungssumme verlangen. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verwenders und dessen Versicherung.
9.6 Für Lieferungen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gelten die vorbezeichneten Bedingungen nicht. Für eine Haftung für Lieferungen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Über Lieferungen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Sind solche nicht in schriftlicher Form getroffen worden, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch seitens des Kunden gegenüber dem Verwender.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
10.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Betriebsgelände des Verwenders, von welchem die Ware Versand/zur Abholung bereitgestellt worden ist. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Ort, von welchem die Rechnung ausgestellt worden ist.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (deutsches Recht) unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenverkehr. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung des internationalen Rechts (CISG).
10.3 Gerichtsstand ist Wiesbaden. Der Verwender ist auch berechtigt, am Firmensitz des Kunden zu klagen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Melsungen, den 11.12.2018
Allgemeine Einkaufsbedingungen der WSB Battery Technology GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen der Firma WSB Battery Technology GmbH (im folgenden Verwender) sind gültig, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitige Vereinbarungen zwischen Verwender und Auftragsnehmer (im folgenden Lieferanten) getroffen worden sind. Anderslautende oder widersprüchliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Soweit Verträge mit Privatpersonen geschlossen werden, gelten Individualvereinbarungen bzw. gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Bestellungen
2.1 Bestellungen des Verwenders sowie jede Art von Änderungen und Ergänzungen zu erfolgten Bestellungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Der Verwender ist berechtigt, seine Bestellungen jederzeit kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb einer Woche nach Auftrag unverändert bestätigt.
2.3 Änderungen von Bestellinhalten werden nur dann akzeptiert, wenn der Verwender den Änderungen schriftlich zustimmt. Annahmen von Lieferungen, Leistungen oder Bezahlung erfolgen insofern unter Vorbehalt.
2.4 Als Auftragsbestätigung werden nur schriftliche oder in Textform eingehende Erklärungen anerkannt, die gesetzlichen und kaufmännischen Mindestanforderungen entsprechen (Menge, Preis, Lieferzeit, Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen etc.)
2.5 Der Lieferant hat sämtliche Leistungen und Lieferungen frei von Rechten Dritter zu erbringen.
3. Lieferzeit
3.1. Der Verwender ist vom Lieferanten sofort schriftlich über einen Lieferverzug zu informieren. Der Lieferant gerät ohne weitere schriftliche Mahnung und/oder weitere Terminsetzung in Verzug.
3.2 Der Verwender ist unabhängig von einer Nachfristsetzung berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Das Recht zur Forderung von Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. Der Verwender ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verzögerung nicht vom Lieferanten verschuldet worden ist. Für den Verwender entstehende Mehrkosten gehen zulasten des Lieferanten (so auch ein Deckungskauf)
3.3 Bei Verzug ist der Verwender berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1,5 % des Auftragswertes pro Woche zu verlangen.( Höchstens aber 10%) Darüber hinaus bleiben die gesetzlichen Regelungen hiervon unberührt. Der Verwender behält sich das Recht wegen nicht gehöriger Erfüllung eine Vertragsstrafe zu fordern bis zur Schlusszahlung vor.
4. Lieferung
4.1 Jede Lieferung erfolgt „frei Haus“ oder „frei Bestimmungsort“ inkl. Verpackung. Mehrkosten für Transport zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins sind vom Lieferanten zu tragen.
4.2 Der Lieferant fügt jeder Bestellung den notwendigen Lieferschein bei. Dieser enthält Angaben über Bestellnummer, Artikelnummer, Menge, Zertifikate, UL – Tests, sowie produktabhängige weitere Angaben, die sich aus dem Verwendungszweck des Produkts ergeben. Hierzu gehören u.a. eine Übereinstimmungserklärung mit den Bestellanforderungen („Konformitätserklärung“) sowie die Bestätigung eines 100%igen Qualitätstestes bei Warenausgang sofern dies bei Bestellung gefordert wurde.
4.3 Jede Lieferung hat gesetzlichen Mindeststandards zu entsprechen. (Zum Beispiel Gefahrgutkennzeichnung; Verwendung von erforderlichen Transportmitteln)
4.4 Leistungserbringung und Gefahrübergang erfolgen ausschließlich an dem in der Bestellung definierten Bestimmungsort; normalerweise am Ort des Betriebsgeländes des Verwenders. Die Lieferung wird bis zur Wareneingangsprüfung und Freigabe nur unter Vorbehalt angenommen. Versteckte Mängel sind erst unmittelbar nach Erkennung in angemessener Frist zu rügen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Bestellpreise sind verbindlich und verstehen sich „Frei Haus“ bzw. „Frei Bestimmungsort“ inkl. Verpackung zzgl. Umsatzsteuer.
5.2 Es gelten die Standardbezugskonditionen, sofern nicht anderweitig schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, insofern 10 Tage 3 % Skonto bis 30 Tage netto.
5.3 In der Rechnung sind sämtliche Angaben der Bestellung aufzuführen. Bei fehlenden oder nicht vollständigen Angaben, insbesondere beim Fehlen gesetzlicher Vorgaben, sind diese Rechnungen nicht fällig, daher nicht zahlbar. Etwaige Fristen (z.B. Skonto) beginnen erst mit dem Eingang der entsprechenden Dokumente beim Verwender zu laufen. Zahlungsfristen sind bis zur vollständigen Mängelbeseitigung gehemmt.
5.4 Es gelten die gesetzlichen Aufrechnungs – und Zurückbehaltungsrechte. Eine Forderungsabtretung des Lieferanten an Dritte wird vom Verwender ausgeschlossen.
6. Sicherheit und Umweltschutz
6.1 Alle Lieferungen müssen den gesetzlichen, sowie allen Sicherheits– und Umweltschutzbedingungen einschließlich der „Verordnung über gefährliche Stoffe“, dem „ ElektroG“, „Reach“, „BattG“ und den Vorschriften „Transporte von Gefahrgut“, sowie allen Empfehlungen der Verbände VDE, VDI, DIN in der jeweils gültigen Fassung entsprechend versandt werden.
6.2 Bei Lieferung und Erbringung von Leistungen ist allein der Lieferant für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Gegebenenfalls erforderliche Schutzvorschriften, Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind ohne Kostenberechnung mitzuliefern.
7. Mängeluntersuchung/Haftung
7.1 Der Verwender ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf erkennbare (äußere bzw. offensichtliche) Qualitäts– und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Mängelrüge gilt als rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
7.2 Der Verwender ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche. Der Verwender ist nach seiner Wahl berechtigt, Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung entsprechend.
7.3 Die Verjährung beginnt nicht vor Erkennung des Mangels zu laufen. Im Übrigen gilt bezüglich der Verjährung die gesetzliche Regelung.
8.Qualitätsstandards
8.1 Der Lieferant garantiert die sorgfältige Auswahl und stetige Überprüfung seiner Produkte. Die Produkte des Lieferanten besitzen die Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale, die gemäß Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstige Beschreibungen vom Verwender vorgegeben werden.
8.2 Falls der Verwender Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt, darf der Lieferant erst bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung (Freigabe ohne Auflagen) mit der Serienfertigung beginnen.
8.3 Der Lieferant überprüft seine Erzeugnisse und Waren stets auf Qualität und richtet diese nach dem neuesten Stand der Technik aus. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen in jedem Fall stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwenders.
9. Produkthaftung, Versicherungsschutz und Freistellung
9.1 Ein Produktschaden der in den Herrschafts– und Organisationsbereich des Lieferanten fällt, ist von diesem gegenüber dem Verwender zu ersetzen. Der Verwender ist insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter – nach erster Aufforderung – vom Lieferanten freizustellen. Eine weitere Haftung des Lieferanten gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt.
9.2 Im Rahmen der Haftung für Schadensfälle nach Punkt 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach den gesetzlichen Haftungsregeln zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer vom Verwender durchgeführten Rückrufaktion ergeben. In diesem Fall ist der Lieferant über durchzuführende Rückrufmaßnahmen soweit möglich und zumutbar zu unterrichten und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht – Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen € pro Personen- /Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10. Zoll, Import- und Exportbestimmungen
10.1 Alle Lieferungen die nicht innerhalb der Europäischen Union erfolgen sind vollständig verzollt mit Angabe der entsprechenden Statistischen Warennummer zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet im Rahmen der Verordnung (EG) 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfung durch die Zollbehörden zuzulassen und alle erforderlichen amtlichen Bestätigungen beizubringen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Verwender Hinweise über etwaige Genehmigungspflichten bei Exporten (auch Re-Exporte) gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren und Dienstleistungen zu liefern bzw. unaufgefordert schriftlich zu übermitteln.
11. Geheimhaltung und technische Unterlagen
11.1 Die vom Verwender zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel, Werkzeuge, technischen Unterlagen, Spezifikationen, Gebrauchsmuster, sowie alle Arten von Marken-, Urheber- und sonstigen Eigentumsrechten bleiben das Eigentum des Verwenders. Sämtliche angefertigten Kopien sind nach Aufforderung wieder an den Verwender herauszugeben bzw. nach Vorgabe zu vernichten. Sämtliche Gegenstände und Dokumente dürfen weder Dritten zugänglich gemacht werden noch anderweitig weitergegeben werden. Alle diese Unterlagen und Gegenstände sind getrennt vom Eigentum des Lieferanten unentgeltlich aufzubewahren und entsprechend dem Neuwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden seitens des Lieferanten zu versichern.
11.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur vollen Verschwiegenheit in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen und Materialien die im Eigentum des Verwenders stehen. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verwender darf eine Weitergabe von Daten erfolgen. Zuwiderhandlungen lösen
Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Verwenders aus und bleiben vorbehalten.
12. Schutzrechte
12.1 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.
13. Erfüllungsort
13.1 Erfüllungsort ist jeweils die angegebene Lieferanschrift.
14. Gerichtsstand, geltendes Recht
14.1 Gerichtsstand ist jeweils das zuständige Gericht am Firmensitz des Verwenders.
14.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN- Kaufrechts (CISG).
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen oder Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.
Melsungen, den 06.07.2018